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aktualisiert am: 15.05.2009 von: www.webdesign-und-medien.de

 

 

 

 

 

 

 

FACHANWALT und ARBEITSRECHT für Berlin, Brandenburg und bundesweit

1. „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ ?

Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Brandenburg (Engelmann/Suppé. Anwaltsblatt Berlin 2006, 257, 260) normiere § 7 Abs. 2 BORA eine Privilegierung der Fachanwaltstitel, weshalb der „Fachanwalt“ nicht mit sonstigen berufsqualifizierenden Titeln verknüpft werden dürfe, die ihrem Wortlaut oder ihrem Inhalt nach dem Begriff bzw. der Vokabel „Fachanwalt“ entspricht. Dies bedeute, dass Wortschöpfungen wie „Spezialist für Arbeitsrecht“, „Fachmann für Arbeitsrecht“, „Experte für Arbeitsrecht“ untersagt seien. Ebenso seien inhaltlich ähnliche Wortschöpfungen unzulässig wie bspw. „Fachrechtsanwalt für Arbeitsrecht“ oder „Sonderfachanwalt für Arbeitsrecht“.

Eine andere und weniger stringente Ansicht ist offenbar die Rechtsanwaltskammer Berlin (Littenstraße 9, 10179 Berlin), da sich auf der Site (03/2009) der RAK Berlin drei Einträge finden, die Spezialisten erwähnen, die in Konkurrenz zum Fachanwalt stehen, d.h. „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Spezialist für Arbeitsrecht“.

Nach Ansicht der RAK Stuttgart (03/2009) liege bei einer Teilbereichsbenennung mit qualifizierendem Zusatz eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn der qualifizierende Hinweis auf Kenntnisse den vollständigen Inhalt einer Fachanwaltschaft charakterisiert. Daher seien zum Beispiel die Zusätze „Spezialist für Arbeitsrecht“ oder „Experte für Arbeitsrecht“ nicht zulässig. Würden dagegen nur Teilegegenstände von Fachanwaltschaften wie zum Beispiel ”Spezialist für Mietrecht“ oder außerhalb von Fachanwaltschaften liegende Teilbereiche (z.B. ”Spezialist für Kündigungsschutzrecht”) benannt, bestehe die in § 7 Abs. 2 BORA angesprochene Verwechslungsgefahr nicht. Ähnlich sieht dies die RAK München, wonach ein „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ sich auf seinem Fachgebiet (Arbeitsrecht) nicht als „Spezialist für Arbeitsrecht“ bezeichnen dürfe, wenn nicht gleichzeitig die hohen Anforderungen des § 7 Abs. Abs. 1 BORA erfüllt sind.

2. Was bedeutet die Bezeichnung „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “

Aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, was unter Fachanwalt für Arbeitsrecht zu verstehen ist. Zu diesen Normen gehören:
Nach § 43c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung – z.B. „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “ – zu führen.
Neben Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es noch andere Rechtsgebiete, in denen eine Bezeichnung als
„Fachanwalt“ zulässig ist (z.B. Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht).
Die Befugnis – z.B. „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “ - darf für höchstens zwei Rechtsgebiete (z.B. „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “ und „Fachanwalt für Familienrecht“) erteilt werden.

3. Fachanwalt für Arbeitsrecht – Besondere Kenntnisse

Nach § 2 der Fachanwaltsordnung (FAO) hat der Antragsteller für die Verleihung der Bezeichnung z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem FachgebietArbeitsrecht - erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eines Fachanwalts für Arbeitsrecht setzt in der Regel voraus, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang voraus, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets (Arbeitsrecht) umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
Derjenige, der die Bezeichnung „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “ führen will, muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts erfolgreich unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

4. Fachanwalt für Arbeitsrecht – besondere praktische Erfahrungen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen eines angehenden Fachanwaltes setzt voraus, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet Arbeitsrecht als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, und zwar speziell im Arbeitsrecht: 100 Fälle aus dem Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts) und dem Kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts), wobei mindestens 5 Fälle aus dem Kollektiven Arbeitsrecht und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren sein müssen. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht muss außerdem jährlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

5. Spezialist für Arbeitsrecht ?

Die Bezeichnung „Spezialist für Arbeitsrecht“ ist an sich so nicht korrekt, was jedoch umstritten ist.
Ausgangspunkt der Entwicklung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 28.07.2004 - 1 BvR 159/04) zum Begriff „Spezialist“.
Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt – so das BVerfG - auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet. Für die Tätigkeitsschwerpunkte, von denen ein Rechtsanwalt drei (neben zwei Interessenschwerpunkten) benennen darf, scheidet Spezialistentum von vornherein aus.
Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.
Daraufhin wurde § 7 BORA geändert.
Nach § 7 Abs. 1 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Qualifizierende Zusätze sind z.B. Titel wie „Experte“, „Fachmann“ oder „Spezialist“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgebiet, z.B. „ Arbeitsrecht “.
Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Benennungen nach Absatz 1 (z.B. „Spezialist“) unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
In diesem Zusammenhang ist Streit über die Abgrenzung vom Fachanwalt zum Spezialisten entbrannt:
LG Kiel vom 31.05.2006 - 14 O 25/06: Unter einem Spezialisten versteht der Rechtsuchende einen Rechtsanwalt, der noch wesentlich stärker auf ein Fachgebiet konzentriert ist als derjenige, der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte angibt oder sogar Fachanwalt ist.
LG Dortmund vom 29.09.2005 - 18 O 96/05: Wirbt eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Aussage, sie könne Rechtsuchenden für jedes relevante Rechtsproblem „Spezialisten“ zur Verfügung stellen, ist dies irreführend, wenn sich der Gesellschafterstamm weit überwiegend aus sehr jungen Kollegen zusammensetzt.
OLG Nürnberg vom 20.03.2007 - 3 U 2675/06: Die Verwendung des Begriffs „Versicherungsrechtsspezialist“ ruft beim rechtsuchenden Publikum hinsichtlich der Qualifikation eines Anwalts eine noch höhere Erwartung hervor, als die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“. Das OLG Nürnberg weist zwar darauf hin, dass § 7 I BORA nicht zu entnehmen ist, dass einem Anwalt, der sich auf zwei Rechtsgebieten zum Fachanwalt qualifiziert hat, grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt wird, sich darüber hinaus auf einem weiteren Rechtsgebiet als Spezialist zu etablieren, da auch Raum für besonders begabte und engagierte Anwälte verbleiben muss. An einen Spezialisten seien aber noch größere Anforderungen zu stellen als an einen Fachanwalt, weil beispielsweise dem Anforderungsprofil der Fachanwaltschaft für Versicherungsrecht (§ 14a FAO) nach Ansicht des OLG Nürnberg zu entnehmen ist, dass keinesfalls auf allen Teilbereichen des Fachgebiets auch Spezialkenntnisse verlangt werden, sondern dieses sich teilweise ausdrücklich mit Grundzügen begnügt (vgl. § 14a Nrn. 3, 9 FAO).
OLG Stuttgart vom 24.01.2008 - 2 U 91/07: Ein den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führender Anwalt muss nachweisen können, dass er auf seinem Gebiet über weit über dem Durchschnitt liegende theoretische Kenntnisse verfügt und dort zudem bereits in ganz erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
EGMR vom 23.10.2007 - 2357/05: Die Auffassung eines deutschen LG, dass ein gewöhnlicher Bürger die Bezeichnung "Spezialist" fälschlicherweise so verstehen könnte, als spiegele sie eine noch höhere Fachkompetenz als die Bezeichnung " Fachanwalt " wider, kann nicht als willkürlich angesehen werden und einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung des Rechtsanwaltes rechtfertigen.
Andere (von Seltmann, NJW-Spezial 2007, 286) teilen nicht die Auffassung, dass Rechtsuchende mit dem Begriff des Spezialisten generell deutlich höhere Erwartungen an die Qualität eines Anwalts verbinden als bei einem geprüften Fachanwalt. Beim durchschnittlich informierten Verbraucher hat sich inzwischen im Gegenteil herumgesprochen, dass nur Fachanwälte vor dem Erwerb eines Fachanwaltstitels besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen müssen. Es sei nicht richtig, dass ein Spezialist prinzipiell konzentrierter und enger auf einem Rechtsgebiet arbeitet, als dies ein Fachanwalt könnte. Spezialgebiete könnten genauso wie einzelne Fachanwaltschaften relativ eng, aber auch ziemlich weit ausgeprägt sein.
Auch der Standartkommentar (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl.) geht angesichts der Normgebungsgeschichte davon aus, dass nicht überall, wo eine Fachanwaltsbezeichnung besteht, Zusätze unzulässig seien
Die Kammern neigen offenbar der bisher ergangenen Entscheidungen zu: Mit der Formulierung, dass Fachanwälte nicht notwendig „Spezialisten“ seien (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658) habe das BVerfG zum Ausdruck gebracht, dass es die Qualifikation eines Spezialisten höher ansiedelt als die eines Fachanwalts. Die Qualifikation eines „Spezialisten“ müsse nach Ansicht der Kammer deutlich höher sein als bei einem Fachanwalt auf dem betreffenden Gebiet. Dafür reiche es nicht aus, wenn die besondere Qualifikationen wie bei einem Fachanwalt „erheblich“ über dem Durchschnitt liegen; diese müssen schon herausragend sein und auf langjähriger praktischer Erfahrung beruhen. Daraus folge, dass die Werbung „Spezialist“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgebiet ohne entsprechende Qualifikation schon nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig sei. Dabei dürfte die Unzulässigkeit umso eher anzunehmen sein, je umfassender das benannte Rechtsgebiet ist. Ein „Spezialist für Wirtschaftsrecht“ beispielsweise sei angesichts der unterschiedlichen Rechtsbereiche aus dem Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht nach Ansicht der Kammer nicht denkbar. Ebenso scheidet aus ein „Spezialist für Zivilrecht“. Je enger und spezialisierter eine Rechtsmaterie ist, umso eher dürfe sie mit dem Zusatz „Spezialist für“ bei entsprechender Qualifikation nach § 7 Abs. I BORA versehen werden.
Man sollte nach Ansicht der Kammern wie folgt unterscheiden:
Der Hinweis „Spezialist“ sei für jene Rechtsgebiete unzulässig, die mit einer Fachanwaltschaft belegt sind (z.B. „Spezialist für Arbeitsrecht“, „Arbeitsrechtsspezialist“).
Ein Fachanwalt dürfe sich auf seinem Fachgebiet daher nicht als „Spezialist“ bezeichnen, wenn nicht gleichzeitig die hohen Anforderungen des § 7 Abs. I BORA erfüllt seien.
Ein Fachanwalt dürfe aber Teilbereiche seines Fachgebiets mit dem Hinweis „Spezialist für“ bewerben, z.B. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht „Spezialist für Kündigungsschutz“.
Zudem sei z.B. die Werbung mit dem Begriff „Fachanwaltsausbildung Arbeitsrecht“ nach Ansicht der Kammern problematisch, da die Gefahr einer Verwechslung mit dem Fachanwaltstitel „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “ bestehen könnte. Es könnte die Gefahr bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Ausbildung zur Fachanwaltschaft insgesamt erfolgreich absolviert worden ist und lediglich noch der formale Akt der Verleihung des Fachanwaltstitels aussteht.
Auch die Werbung mit „geprüfte Teilnehmer Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht“ könnte irreführend sein, da der überwiegende Teil der angesprochenen aktuellen und potenziellen Mandanten nicht wissen wird, dass für die Erlangung des Fachanwaltstitels nicht nur eine erfolgreiche Absolvierung eines Fachanwaltslehrgangs, sondern auch der Nachweis bestimmter Fallzahlen für die praktische Ausbildung erforderlich ist.
Die Verwendung der Kanzleibezeichnung „Kanzlei für Arbeitsrecht“ ist nach Kammeransicht dagegen zulässig, wenn in der Kanzlei schwerpunktmäßig das betreffende Rechtsgebiet bearbeitet wird und die betreffenden Anwälte im Arbeitsrecht ausreichend qualifiziert sind. Der BGH hat im Falle „Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht“ mit Beschluss vom 12.02.2001 (NJW 2001, 1573) klargestellt, dass § 7 BORA nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern nur die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung regelt.

 


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