1. „Fachanwalt für
Arbeitsrecht“ ?
Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer
(RAK) Brandenburg (Engelmann/Suppé. Anwaltsblatt Berlin 2006, 257,
260) normiere § 7 Abs. 2 BORA eine Privilegierung der Fachanwaltstitel,
weshalb der „Fachanwalt“ nicht mit sonstigen
berufsqualifizierenden Titeln verknüpft werden dürfe, die ihrem
Wortlaut oder ihrem Inhalt nach dem Begriff bzw. der Vokabel „Fachanwalt“
entspricht. Dies bedeute, dass Wortschöpfungen wie „Spezialist
für Arbeitsrecht“, „Fachmann für Arbeitsrecht“,
„Experte für Arbeitsrecht“ untersagt
seien. Ebenso seien inhaltlich ähnliche Wortschöpfungen unzulässig
wie bspw. „Fachrechtsanwalt für Arbeitsrecht“
oder „Sonderfachanwalt für Arbeitsrecht“.
Eine andere und weniger stringente
Ansicht ist offenbar die Rechtsanwaltskammer Berlin (Littenstraße
9, 10179 Berlin), da sich auf der Site (03/2009) der RAK Berlin drei Einträge
finden, die Spezialisten erwähnen, die in Konkurrenz zum Fachanwalt
stehen, d.h. „Fachanwalt für Arbeitsrecht“
und „Spezialist für Arbeitsrecht“.
Nach Ansicht der RAK Stuttgart
(03/2009) liege bei einer Teilbereichsbenennung mit qualifizierendem Zusatz
eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn der qualifizierende Hinweis auf
Kenntnisse den vollständigen Inhalt einer Fachanwaltschaft charakterisiert.
Daher seien zum Beispiel die Zusätze „Spezialist für Arbeitsrecht“
oder „Experte für Arbeitsrecht“ nicht zulässig.
Würden dagegen nur Teilegegenstände von Fachanwaltschaften wie
zum Beispiel ”Spezialist für Mietrecht“ oder außerhalb
von Fachanwaltschaften liegende Teilbereiche (z.B. ”Spezialist für
Kündigungsschutzrecht”) benannt, bestehe die in § 7 Abs.
2 BORA angesprochene Verwechslungsgefahr nicht. Ähnlich sieht dies
die RAK München, wonach ein „Fachanwalt für Arbeitsrecht“
sich auf seinem Fachgebiet (Arbeitsrecht) nicht als „Spezialist
für Arbeitsrecht“ bezeichnen dürfe, wenn nicht gleichzeitig
die hohen Anforderungen des § 7 Abs. Abs. 1 BORA erfüllt sind.
2. Was bedeutet die Bezeichnung
„ Fachanwalt für Arbeitsrecht “
Aus verschiedenen gesetzlichen
Vorschriften ergibt sich, was unter Fachanwalt für Arbeitsrecht
zu verstehen ist. Zu diesen Normen gehören:
Nach § 43c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann einem
Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet
erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die
Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung – z.B. „
Fachanwalt für Arbeitsrecht “ – zu führen.
Neben Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es noch andere Rechtsgebiete,
in denen eine Bezeichnung als
„Fachanwalt“ zulässig ist (z.B. Verwaltungsrecht, Steuerrecht,
Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht,
Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und
Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen
Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht,
Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht).
Die Befugnis – z.B. „ Fachanwalt für Arbeitsrecht “
- darf für höchstens zwei Rechtsgebiete (z.B. „ Fachanwalt
für Arbeitsrecht “ und „Fachanwalt für Familienrecht“)
erteilt werden.
3. Fachanwalt für Arbeitsrecht
– Besondere Kenntnisse
Nach § 2 der Fachanwaltsordnung
(FAO) hat der Antragsteller für die Verleihung der Bezeichnung z.B.
Fachanwalt für Arbeitsrecht besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet – Arbeitsrecht
- erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise
durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt
wird.
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt
für Arbeitsrecht ist eine dreijährige Zulassung und
Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eines Fachanwalts für
Arbeitsrecht setzt in der Regel voraus, dass die erfolgreiche Teilnahme
an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen
Lehrgang voraus, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets (Arbeitsrecht)
umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht
eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
Derjenige, der die Bezeichnung „ Fachanwalt für Arbeitsrecht
“ führen will, muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen
(Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts erfolgreich
unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde
ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten.
Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn
Zeitstunden nicht unterschreiten.
4. Fachanwalt für Arbeitsrecht
– besondere praktische Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer
Erfahrungen eines angehenden Fachanwaltes setzt voraus, dass er innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet Arbeitsrecht
als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, und
zwar speziell im Arbeitsrecht: 100 Fälle aus dem Individualarbeitsrecht
(Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses
einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen
Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der
Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge
des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts) und
dem Kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),
wobei mindestens 5 Fälle aus dem Kollektiven Arbeitsrecht und mindestens
die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren sein müssen.
Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts,
in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht muss außerdem jährlich
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wissenschaftlich publizieren oder mindestens
an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend
teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht
unterschreiten.
5. Spezialist für Arbeitsrecht
?
Die Bezeichnung „Spezialist
für Arbeitsrecht“ ist an sich so nicht korrekt, was jedoch
umstritten ist.
Ausgangspunkt der Entwicklung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG vom 28.07.2004 - 1 BvR 159/04) zum Begriff „Spezialist“.
Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt – so das BVerfG - auch
zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich,
einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet. Für die Tätigkeitsschwerpunkte,
von denen ein Rechtsanwalt drei (neben zwei Interessenschwerpunkten) benennen
darf, scheidet Spezialistentum von vornherein aus.
Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich
aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung
als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend
ab. Die so informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen
Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer
solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit
kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung
nicht ausgedrückt werden.
Daraufhin wurde § 7 BORA geändert.
Nach § 7 Abs. 1 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben
entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch
Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise
erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich
über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf
dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Qualifizierende Zusätze sind z.B. Titel wie „Experte“,
„Fachmann“ oder „Spezialist“ im Zusammenhang mit
einem bestimmten Rechtsgebiet, z.B. „ Arbeitsrecht “.
Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Benennungen nach Absatz 1 (z.B. „Spezialist“)
unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften
begründen oder sonst irreführend sind.
In diesem Zusammenhang ist Streit über die Abgrenzung vom Fachanwalt
zum Spezialisten entbrannt:
LG Kiel vom 31.05.2006 - 14 O 25/06: Unter einem Spezialisten versteht
der Rechtsuchende einen Rechtsanwalt, der noch wesentlich stärker
auf ein Fachgebiet konzentriert ist als derjenige, der Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte angibt oder sogar Fachanwalt ist.
LG Dortmund vom 29.09.2005 - 18 O 96/05: Wirbt eine Rechtsanwaltsgesellschaft
mit der Aussage, sie könne Rechtsuchenden für jedes relevante
Rechtsproblem „Spezialisten“ zur Verfügung stellen, ist
dies irreführend, wenn sich der Gesellschafterstamm weit überwiegend
aus sehr jungen Kollegen zusammensetzt.
OLG Nürnberg vom 20.03.2007 - 3 U 2675/06: Die Verwendung des Begriffs
„Versicherungsrechtsspezialist“ ruft beim rechtsuchenden Publikum
hinsichtlich der Qualifikation eines Anwalts eine noch höhere Erwartung
hervor, als die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“.
Das OLG Nürnberg weist zwar darauf hin, dass § 7 I BORA nicht
zu entnehmen ist, dass einem Anwalt, der sich auf zwei Rechtsgebieten
zum Fachanwalt qualifiziert hat, grundsätzlich die Möglichkeit
verwehrt wird, sich darüber hinaus auf einem weiteren Rechtsgebiet
als Spezialist zu etablieren, da auch Raum für besonders begabte
und engagierte Anwälte verbleiben muss. An einen Spezialisten seien
aber noch größere Anforderungen zu stellen als an einen Fachanwalt,
weil beispielsweise dem Anforderungsprofil der Fachanwaltschaft für
Versicherungsrecht (§ 14a FAO) nach Ansicht des OLG Nürnberg
zu entnehmen ist, dass keinesfalls auf allen Teilbereichen des Fachgebiets
auch Spezialkenntnisse verlangt werden, sondern dieses sich teilweise
ausdrücklich mit Grundzügen begnügt (vgl. § 14a Nrn.
3, 9 FAO).
OLG Stuttgart vom 24.01.2008 - 2 U 91/07: Ein den qualifizierenden Zusatz
„Spezialist“ führender Anwalt muss nachweisen können,
dass er auf seinem Gebiet über weit über dem Durchschnitt liegende
theoretische Kenntnisse verfügt und dort zudem bereits in ganz erheblichem
Umfang tätig gewesen ist.
EGMR vom 23.10.2007 - 2357/05: Die Auffassung eines deutschen LG, dass
ein gewöhnlicher Bürger die Bezeichnung "Spezialist"
fälschlicherweise so verstehen könnte, als spiegele sie eine
noch höhere Fachkompetenz als die Bezeichnung " Fachanwalt "
wider, kann nicht als willkürlich angesehen werden und einen Eingriff
in das Recht auf freie Meinungsäußerung des Rechtsanwaltes
rechtfertigen.
Andere (von Seltmann, NJW-Spezial 2007, 286) teilen nicht die Auffassung,
dass Rechtsuchende mit dem Begriff des Spezialisten generell deutlich
höhere Erwartungen an die Qualität eines Anwalts verbinden als
bei einem geprüften Fachanwalt. Beim durchschnittlich informierten
Verbraucher hat sich inzwischen im Gegenteil herumgesprochen, dass nur
Fachanwälte vor dem Erwerb eines Fachanwaltstitels besondere theoretische
Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen müssen.
Es sei nicht richtig, dass ein Spezialist prinzipiell konzentrierter und
enger auf einem Rechtsgebiet arbeitet, als dies ein Fachanwalt könnte.
Spezialgebiete könnten genauso wie einzelne Fachanwaltschaften relativ
eng, aber auch ziemlich weit ausgeprägt sein.
Auch der Standartkommentar (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl.)
geht angesichts der Normgebungsgeschichte davon aus, dass nicht überall,
wo eine Fachanwaltsbezeichnung besteht, Zusätze unzulässig seien
Die Kammern neigen offenbar der bisher ergangenen Entscheidungen zu: Mit
der Formulierung, dass Fachanwälte nicht notwendig „Spezialisten“
seien (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658) habe das BVerfG zum Ausdruck
gebracht, dass es die Qualifikation eines Spezialisten höher ansiedelt
als die eines Fachanwalts. Die Qualifikation eines „Spezialisten“
müsse nach Ansicht der Kammer deutlich höher sein als bei einem
Fachanwalt auf dem betreffenden Gebiet. Dafür reiche es nicht aus,
wenn die besondere Qualifikationen wie bei einem Fachanwalt „erheblich“
über dem Durchschnitt liegen; diese müssen schon herausragend
sein und auf langjähriger praktischer Erfahrung beruhen. Daraus folge,
dass die Werbung „Spezialist“ im Zusammenhang mit einem bestimmten
Rechtsgebiet ohne entsprechende Qualifikation schon nach § 7 Abs.
1 BORA unzulässig sei. Dabei dürfte die Unzulässigkeit
umso eher anzunehmen sein, je umfassender das benannte Rechtsgebiet ist.
Ein „Spezialist für Wirtschaftsrecht“ beispielsweise
sei angesichts der unterschiedlichen Rechtsbereiche aus dem Zivil-, Straf-
und öffentlichen Recht nach Ansicht der Kammer nicht denkbar. Ebenso
scheidet aus ein „Spezialist für Zivilrecht“. Je enger
und spezialisierter eine Rechtsmaterie ist, umso eher dürfe sie mit
dem Zusatz „Spezialist für“ bei entsprechender Qualifikation
nach § 7 Abs. I BORA versehen werden.
Man sollte nach Ansicht der Kammern wie folgt unterscheiden:
Der Hinweis „Spezialist“ sei für jene Rechtsgebiete unzulässig,
die mit einer Fachanwaltschaft belegt sind (z.B. „Spezialist für
Arbeitsrecht“, „Arbeitsrechtsspezialist“).
Ein Fachanwalt dürfe sich auf seinem Fachgebiet daher nicht als „Spezialist“
bezeichnen, wenn nicht gleichzeitig die hohen Anforderungen des §
7 Abs. I BORA erfüllt seien.
Ein Fachanwalt dürfe aber Teilbereiche seines Fachgebiets mit dem
Hinweis „Spezialist für“ bewerben, z.B. ein Fachanwalt
für Arbeitsrecht „Spezialist für Kündigungsschutz“.
Zudem sei z.B. die Werbung mit dem Begriff „Fachanwaltsausbildung
Arbeitsrecht“ nach Ansicht der Kammern problematisch, da die Gefahr
einer Verwechslung mit dem Fachanwaltstitel „ Fachanwalt für
Arbeitsrecht “ bestehen könnte. Es könnte die Gefahr bestehen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Ausbildung zur
Fachanwaltschaft insgesamt erfolgreich absolviert worden ist und lediglich
noch der formale Akt der Verleihung des Fachanwaltstitels aussteht.
Auch die Werbung mit „geprüfte Teilnehmer Fachanwaltslehrgang
für Arbeitsrecht“ könnte irreführend sein, da der
überwiegende Teil der angesprochenen aktuellen und potenziellen Mandanten
nicht wissen wird, dass für die Erlangung des Fachanwaltstitels nicht
nur eine erfolgreiche Absolvierung eines Fachanwaltslehrgangs, sondern
auch der Nachweis bestimmter Fallzahlen für die praktische Ausbildung
erforderlich ist.
Die Verwendung der Kanzleibezeichnung „Kanzlei für Arbeitsrecht“
ist nach Kammeransicht dagegen zulässig, wenn in der Kanzlei schwerpunktmäßig
das betreffende Rechtsgebiet bearbeitet wird und die betreffenden Anwälte
im Arbeitsrecht ausreichend qualifiziert sind. Der BGH hat im Falle „Kanzlei
für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht“ mit Beschluss
vom 12.02.2001 (NJW 2001, 1573) klargestellt, dass § 7 BORA nicht
die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern nur die personenbezogene
Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung regelt.
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