Fachanwalt für Arbeitsrecht

01. November 2010

Dr. Olaf Meier

Sie suchen einen FACHANWALT für ARBEITSRECHT ? Falls Sie arbeitsrechtliche Probleme (z.B. Kündigung, Abmahnung, Zeugnis, Interessenausgleich, Sozialplan) haben, dann sind Sie hier richtig. 

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. OLaf Meier betreut Mandanten im gesamten Bundesgebiet (z.B. Berlin, Dresden, Leipzig, Düsseldorf, Köln, Hamburg, Frankfurt, München, Stuttgart) – auch am Wochenende, wenn Sie es wünschen. 

Daher steht Ihnen als besonderer Service die telefongebührenfreie Hotline unter
0800 – 0004916
zur Verfügung. 

Sollten Sie einen Terminsvertreter für das Arbeitsgericht Senftenberg, Amtsgericht Bad Liebenwerda oder Landgericht Cottbus suchen, können Sie mich gern kontaktieren. 

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung “Rechtsanwalt für Arbeitsrecht” bzw. “Anwalt für Arbeitsrecht” hat der AGH Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 05.02.2010 – AGH 6/07 – ausgeführt: 

Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gem. § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist. Eine Kollision dieser Norm mit Art. 12 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.07.2004 (BRAK Mitteilungen 5/2004 Seite 231 ff.) festgestellt, dass sich ein Verbot der Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen lässt, sofern die Angaben „nicht irreführend sind“. Hier liegt nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” ist für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ ist begrifflich nicht denkbar. Eine Zulässigkeit dieser Form von Werbung entwertet den Begriff des Fachanwaltes völlig. Die Werbung ist auch irreführend. Auf diese Art der Werbung kann irrigerweise angenommen werden, dass hier Spezialisten tätig sind oder zumindest Fachanwälte. Beides liegt nicht vor.